Ihr direkter Zugang zum Stromnetz in Dillingen

Von Netzanschluss über Netznutzung bis zum Messstellenbetrieb – hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Veröffentlichungspflichten auf einen Blick.

Öffentliche Bekanntgabe

Der Netzbetreiber Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH ist ab dem 08.11.2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Niederspannungs- anschlussverordnung (NAV) vom 01.11.2006 (BGBI. I S. 2477) jedermann an sein Niederspannungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Strom zu gestatten. Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH zur NAV sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.

Diese Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen gelten auch für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBEltV begründet worden sind, sowie für alle am 08.11.2006 bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Strom nutzen.

Darüber hinaus gelten die Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen auch für alle bis zum 12.07.2005 begründeten Netzanschlussverhältnisse mit Wirkung des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages.

Die gesamten Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen sind im Internet veröffentlicht und liegen in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH  aus. Auf Verlangen werden sie den Anschlussnehmern und Anschlussnutzern unentgeltlich ausgehändigt.

Die Anfrage zur Herstellung und Änderung von Netzanschlüssen finden Sie hier. Einfach Formular ausfüllen und an die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH senden.

Niederspannung

Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB NS 2024) sind ein Regelwerk für den Anschluss von Kundenanlagen an unser Niederspannungsverteilungsnetz (0,4 kV). Dieses Regelwerk definiert die grundsätzlichen Anforderungen des Verteilungsnetzbetreibers an den Netzanschluss, die Kundenanlage und den Betrieb einer Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, diese Bedingungen einzuhalten. Sie gelten zusammen mit den zugehörigen Erläuterungen

Netzanschluss an das Niederspannungsnetz

Mittelspannung

Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB MS 2024) sind ein Regelwerk für den Anschluss von Kundenanlagen an unser Mittelspannungsverteilungsnetz. Dieses Regelwerk definiert die grundsätzlichen Anforderungen des Verteilungsnetzbetreibers an den Netzanschluss, die Kundenanlage und den Betrieb einer Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, diese Bedingungen einzuhalten. Sie gelten zusammen mit den zugehörigen Erläuterungen

Mittelspannung / Dokumente

Netznutzungsentgelte

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH veröffentlicht hiermit gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV sowie § 27 StromNEV die Netzentgelte für das Jahr 2025. Die Netzentgelte wurden auf Basis der gemäß § 24 Abs. 3 ARegV angepassten Erlösobergrenze für das Jahr 2025 neu berechnet.

Die Erlösobergrenze für das Jahr 2025 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV die Grundlage für die Bestimmung der Netzentgelte sowie der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung.

Die mit dieser Veröffentlichung bekannt gegebenen neuen Preise und Regelungen für die Nutzung des Verteilnetzes gelten ab dem 01. Januar 2025.

Was kostet die Netznutzung?

Wir garantieren Ihnen für die Nutzung unseres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 sowie der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung) vom 25. Juli 2005 in der jeweils aktuellen Fassung.

Das Netzentgelt setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • Netzentgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur, Leistungen zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebes, Deckung der bei der Stromverteilung auftretenden Verluste,
  • Entgelt für Messstellenbetrieb,
  • Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde/Stadt (soweit gegeben),
  • Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz),
  • Mehrkosten nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV),
  • Mehrkosten gemäß Offshore-Umlage (§ 17f EnWG)

Wir garantieren Ihnen für die Nutzung unseres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 sowie der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung) vom 25. Juli 2005 in der jeweils aktuellen Fassung.

Das Netzentgelt setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • Netzentgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur, Leistungen zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebes, Deckung der bei der Stromverteilung auftretenden Verluste,
  • Entgelt für Messstellenbetrieb,
  • Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde/Stadt (soweit gegeben),
  • Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz),
  • Mehrkosten nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV),
  • Mehrkosten gemäß Offshore-Umlage (§ 17f EnWG)

Wir garantieren Ihnen für die Nutzung unseres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 sowie der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung) und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung) vom 25. Juli 2005 in der jeweils aktuellen Fassung.

Das Netzentgelt setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • Netzentgelt für die Nutzung der Netzinfrastruktur, Leistungen zur Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebes, Deckung der bei der Stromverteilung auftretenden Verluste,
  • Entgelt für Messstellenbetrieb,
  • Konzessionsabgabe an die jeweilige Gemeinde/Stadt (soweit gegeben),
  • Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Gesetz),
  • Mehrkosten nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV),
  • Mehrkosten gemäß Offshore-Umlage (§ 17f EnWG)

Leitfaden

1. Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung 

1.1 Benötigte Daten 
Zur Bestimmung des Preises für die Netznutzung sind folgende Daten erforderlich:
Jahreshöchstleistung im Kalenderjahr (höchster ¼-h-Messwert in kW)
Jahresarbeit (in kWh/Jahr)
Aus den vorangegangenen Daten wird die Jahresbenutzungsdauer (T in h/Jahr) als Quotient aus Jahresarbeit und Jahreshöchstleistung im Kalenderjahr berechnet.
Bei Kunden mit eigener Erzeugungsanlage ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität als ¼-h-Messwert in kW erforderlich.


1.2 Netznutzung
In Abhängigkeit von der Jahresbenutzungsdauer ist beim Jahresleistungspreissystem die gültige Spalte (≤ oder > 2.500 h) auszuwählen.
Die Preistabelle enthält die Jahresleistungspreise und Arbeitspreise je Netzebene in der
– Umspannung Hoch-/Mittelspannung
– Mittelspannung (10 kV/15 kV/20 kV/30 kV)
– Umspannung Mittel-/Niederspannung
– Niederspannung (0,4 kV)
Das Entgelt für die Nutzung des Netzes ergibt sich aus der Summe der beiden Produkte:
– „Jahreshöchstleistung“ x „Jahresleistungspreis“
– „Jahresarbeit“ x „Arbeitspreis“
In den ausgewiesenen Leistungs- und Arbeitspreisen ist der Gleichzeitigkeitsgrad, der die nicht zeitgleiche Inanspruchnahme des Netzes durch die Gesamtheit der Entnahmestellen wiedergibt, bereits berücksichtigt. Außerdem sind in den Netzentgelten die Entgelte für das vorgelagerte Übertragungsnetz gemäß StromNEV einkalkuliert.
Bei Entnahmestellen mit einer im Jahresverlauf zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, bei denen im übrigen Abrechnungsjahr eine geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht (z.B. Kunden mit saisonalem Betrieb), können Kunden alternativ zwischen dem Jahresleistungspreissystem und dem Monatsleistungspreissystem wählen. Grundsätzlich kommt das Jahresleistungspreissystem zur Abrechnung. Wünscht der Kunde das Monatsleistungspreissystem, teilt er vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes dies verbindlich mit.
Beim Monatsleistungspreissystem ergibt sich das monatliche Entgelt für die Nutzung des Netzes aus der Summe der beiden Produkte:
– „Monatshöchstleistung“ x „Monatsleistungspreis“
– „Monatsarbeit“ x „Arbeitspreis“
Erfolgt die Messung in einer anderen Netz- oder Umspannebene als der Entnahmenetzebene oder in der gleichen Netz- oder Entnahmenetzebene jedoch weit entfernt von der Eigentumsgrenze, werden Zu- oder Abschläge auf die gemessenen Lastgänge erhoben.
Bei Entnahme aus der Mittelspannung mit niederspannungsseitiger Messung wird ein Zuschlag von 3 % erhoben.


2. Entnahmestellen ohne registrierende Leistungsmessung 

2.1  Benötigte Daten
Zur Bestimmung des Preises für die Netznutzung wird die Jahresarbeit (in kWh/Jahr) je Entnahmestelle benötigt.
2.2  Netznutzung
a) ausschließlich Erfassung der entnommenen Arbeit
Bei einem Strombezug in Niederspannung bis 100.000 kWh kann auf eine Leistungsmessung verzichtet werden. Übersteigt der Strombezug 100.000 kWh, ist die Entnahmestelle auf eine registrierende Leistungsmessung umzurüsten. 
Für Entnahmestellen, bei denen ausschließlich die entnommene Arbeit erfasst wird, berechnet sich das Netzentgelt als Summe aus dem Produkt des jährlichen Energiebedarfs mit dem Arbeitspreis und dem Grundpreis.
b) steuerbare / unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen und weitere Anlagen nach § 14a EnWG)
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten ab 2024 neue Regelungen. Diese sind in dem Preisblatt Netznutzung Strom beschrieben.


3. Blindarbeit

Seit 01.01.2021 berechnet Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH im Rahmen der Netznutzungsabrechnung kein Entgelt für die Überschreitung der Blindleistungsgrenzen. Unabhängig davon sind die technischen Grenzwerte weiterhin einzuhalten.


4. Messstellenbetrieb

Der Messstellenbetrieb dient zur Erfassung und Registrierung der in Anspruch genommenen Leistung und der Energie. Die erfassten Werte dienen auch der Abrechnung mit dem Stromlieferanten. Die Messeinrichtung muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sofern der Messstellenbetrieb durch einen Dritten durchgeführt wird, entfällt das Entgelt.
Wirkarbeitszähler:
Der Wirkarbeitszähler misst die elektrische Arbeit. Die Ablesung und Zählwertbereitstellung erfolgt einmal jährlich.
Zähler mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung:
Die Messung der elektrischen Arbeit und die Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt erfolgen durch eine registrierende Leistungsmessung. Die Messung erfolgt in einem ¼-h-Zeitfenster mit Registrierung aller ¼-h-Leistungsmittelwerte. Die Zählwertbereitstellung erfolgt täglich.


5. Umlagen

Auf den Jahresstromverbrauch werden folgende bundesweit einheitliche Umlagen berechnet:
Umlage Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G):
Nach § 26 (1) KWK-G erhalten Betreiber von KWK-Anlagen zur Förderung effizienter Kraft-Wärme-Kopplung Zuschlags- und Ausgleichszahlungen für die ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Energie. Die dabei anfallenden Kosten sind durch alle Letztverbraucher in Form der KWK-Umlage zu tragen.
Umlage Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV):
Nach § 19 Abs. 2 StromNEV haben Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen, die Möglichkeit, ein individuelles Netzentgelt zu erhalten. Die entgangenen Erlöse, die aus den individuellen Netzentgelten resultieren, sind durch alle Letztverbraucher in Form der StromNEV-Umlage bzw. als Aufschlag für besondere Netznutzung zu tragen.
Offshore-Netzumlage:
Nach § 17f Abs. 5 EnWG sind Netzbetreiber berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Offshore-Windanlagen geltend zu machen.  Alle Letztverbraucher tragen diese Kosten in Form der Offshore-Netzumlage.


6. Konzessionsabgabe 

Zusätzlich zum Netznutzungsentgelt zahlen alle Kunden Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die Höhe der Konzessionsabgabe für Tarifkunden gemäß KAV ist abhängig von der amtlichen Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
bis 25.000 Einwohner  – 1,32 ct/kWh 
Für separat erfassten Schwachlaststrom bei Tarifkunden wird eine Konzessionsabgabe von 0,61 Cent/kWh erhoben. Die geltenden Schwachlastzeiten sind im Kontaktdatenblatt veröffentlicht. Kunden, die den Bedingungen für Sondervertragskunden gemäß KAV entsprechen, wird eine Konzessionsabgabe von 0,11 Cent/kWh berechnet. Die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden erhalten nur Kunden, deren Netznutzung mit Leistungs- und Arbeitspreis abgerechnet wird.

Erklärung Weiterleitung an Dritte / Selbstverbrauch

Hintergrund zur Meldung des Drittverbrauchs 

Mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh sind Letztverbraucher verpflichtet, dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres, den aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom des im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr zu melden.
Sollten Sie keine Mitteilung abgeben, erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A. Das bedeutet für Sie, dass die Netzumlagen in voller Höhe anfallen.
Sollten Sie Energiemengen geschätzt bzw. mit ungeeichten Zählern weitergegeben haben, dann benötigen wir noch weitere Angaben. Zusätzliche Informationen hierzu finden im nachfolgenden Downloadbereich unter „Wichtige Hinweise“. 
Wichtiger Hinweis
Das gemeinsame Grundverständnis zum Thema Messen und Schätzen der vier Übertragungsnetzbetreiber finden Sie unter folgendem Link: https://www.netztransparenz.de/de-de/Erneuerbare-Energien-und-Umlagen/Abwicklungshinweise-und-Umsetzungshilfen/Messen-und-Sch%C3%A4tzen

Was ist zu tun?

Um Ihnen die jährliche Meldung des gelieferten Stroms an Dritte zu vereinfachen, stellen wir Ihnen nachfolgendes Formular zum Herunterladen zur Verfügung.

  • Füllen Sie das Formular „Erklärung Weiterleitung elektrischer Energie an Dritte (Unterabnehmer)“ direkt am PC aus. Sollten die Zeilen in der Datei nicht ausreichen, füllen Sie bitte ein weiteres Formular aus.
  • Wir benötigen keine Unterschrift, sondern nur Ihren Namen/Firmennamen und den Teilnehmercode.
  • Bitte speichern Sie das ausgefüllte Formular als Excel-Datei ab.
  • Senden Sie das Formular per E-Mail an netzmanagement@swd-saar.de unter Angabe des Betreffs: ….

Downloads

Marktpartner / Messstellenbetreiber

Übernahme des Messstellenbetriebs im Verteilernetz

Sie möchten für Anschlussnutzer in unserem Verteilernetz den Messstellenbetrieb (Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung) inklusive Messung (Ablesung) durchführen?

Die Abwicklung der Wechselprozesse für den Messstellenbetreiber-Wechsel erfolgen nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung „Wechselprozesse im Messwesen (WiM)“ in jeweils geltender Fassung.

Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH und dem Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines  Messstellenbetreiberrahmenvertrages erforderlich.

Den Wortlaut des Vertrages hat die Bundesnetzagentur ebenfalls per Beschluss BK6-17-042 für alle Marktpartner vorgegeben. Der Mustervertrag der Bundesnetzagentur in jeweils geltender Fassung und die Ergänzungen (Anlagen 1-5) befinden sich in unserer Download-Liste.

Der Abschluss des Vertrages ist in Textform möglich, auf Wunsch senden wir Ihnen gern ein Angebot per Mail.

Downloads

Marktpartner / Lieferantenrahmenverträge

Vor Beginn der Netznutzung ist zwischen dem Stromlieferanten und Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH  ein Lieferantenrahmenvertrag für Entnahme nach dem BNetzA-Mustervertrag bzw. ein Lieferantenrahmenvertrag zur Aufnahme von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen durch den Lieferanten abzuschließen.

Netznutzungsvertrag

Falls die Netznutzung unmittelbar durch den Kunden erfolgt, ist der Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen dem Kunden und Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH vor Beginn der Belieferung erforderlich. Voraussetzungen für die Belieferung sind weiterhin ein bestehendes Netzanschluss- und ein Anschlussnutzungsverhältnis. Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH stellt rechtzeitig entsprechende Vertragsangebote zur Verfügung.

Belieferung von Entnahmestellen

Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diesen Beschluss ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur.

Vertragliche Grundlagen

Bilanzkreis

Die Nutzung des Netzes setzt voraus, dass die Zählpunkte der Kunden einem Bilanzkreis zugeordnet werden können. Der Stromlieferant teilt Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH den Bilanzkreis mit, dem die Entnahme- bzw. Einspeisestellen der Kunden zuzuordnen sind. Sofern der Stromlieferant nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, weist er die Zuordnungsvollmacht des Bilanzkreisverantwortlichen nach.

Allgemeines

Allgemeine Informationen 
Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen.
Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaf mbH ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtet, Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen auszustatten.

Grundlage
Das in Deutschland verabschiedete Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) legt die Rahmenbedingungen zur schrittweisen Installation von modernen Messeinrichtungen (digitale Stromzähler) und intelligenten Messsystemen ab 2017 fest. 
Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaf mbH nimmt als Betreiber des Energieversorgungsnetzes in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers wahr und übernimmt damit auch den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. 
Unter intelligenten Messsystemen versteht der Gesetzgeber die Erweiterung der digitalen Stromzähler um ein Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Während der digitale Stromzähler zunächst nur die Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich Daten fernübertragen. Die Bundesregierung verspricht sich von der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung eine Optimierung des Verbrauchsverhaltens sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der Netze. 

Intelligente Messsysteme = digitaler Stromzähler mit Smart-Meter-Gateway als Kommunikationsmodul
Folgende Messstellen sind mit intelligenten Messsystemen auszustatten:
– von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,
– von Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
– von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 7 kW. 
Folgende Messstellen können mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden:
– von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis 6.000 kWh,
– von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kW. 

moderne Messseinrichtungen = digitale Stromzähler 
Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung. Bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen erfolgt der Einbau der modernen Messeinrichtung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und bei allen anderen Messstellen erfolgt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen bis zum Jahr 2032.

Vertragliche Grundlagen

Kunden (Anschlussnutzer, Anschlussnehmer und Anlagenbetrieber)
Sie haben von uns einen Brief mit dem Betreff „Abrechnung des Messstellenbetriebs“ bekommen? In diesem Fall hat uns Ihr Stromlieferant mitgeteilt, dass er die Abrechnung der Entgelte für Ihren Stromzähler nicht mehr im Rahmen der Stromlieferung für Sie übernimmt. Deshalb müssen wir Ihnen das Entgelt direkt in Rechnung stellen. Der Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt automatisch mit Stromentnahme über Ihren Zähler zustande. 
Nutzen Sie Ihren Stromzähler ausschließlich zur Messung von erzeugtem/eingespeistem Strom, gilt für diesen Zähler ebenfalls der automatische Vertragsschluss durch Stromeinspeisung.

Lieferanten
Lieferanten finden den Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG bei den Musterdokumenten zum Lieferantenrahmenvertrag.
Link zu Lieferantenrahmenverträge

Messstellenbetrieber 
Messstellenbetreiber finden den Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG auf folgender Seite.
Link zu Messstellenbetreiber

Preise für Messstellenbetrieb

Preise für moderne Messeinrichtungen umfassen folgende Standardleistungen 
– Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme (ausgenommen  Wandler und Tarifschaltgeräte) sowie
– eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung  sowie
– form- und fristgerechte Datenübertragung – jährliche Jahresarbeitswerte sowie 
– Abrechnung der Preise für Standardleistungen 


Die Preise für intelligente Messsysteme umfassen inbesondere folgende Standardleistungen 
– die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
– bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie 
– die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
– die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu  Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
– in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
– in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
– die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Aktuelle Preisblätter

Messsysteme und moderne Messeinrichtungen

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw., den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

1.    bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2.    bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Darüber hinaus kann die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

1.    bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie

2.    bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Weitere Informationen zum Thema Smart Meter finden sie unter folgendem Link: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/smart-meter.html

Jahresmehr- / Jahresmindermengen

Die Mehr-/Mindermengen gemäß § 13 Abs. 2 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ergeben sich bei Entnahmestellen mit Standardlastprofil (SLP) und temperaturabhängigen Lastprofil (TLP) aus der Differenz zwischen der auf Basis einer Prognose vom Lieferanten in den Bilanzkreis eingespeiste Energie und an der Lieferstelle tatsächlich entnommenen Energie.

Als Grundlage der Ermittlung dient der Praxisleitfaden „Ermittlung und Abrechnung von Jahresmehr- und –mindermengen“ des BDEW (ehem. VDN) vom 28.09.2007.

Die Preise sind unter folgenden Link abrufbar:

http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_Mehr-_Mindermengenabrechnung?open

Die Preise verstehen sich als reine Energiepreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Netznutzungsentgelt, die Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G-Aufschlag) und die Konzessionsabgabe werden unabhängig davon erhoben.

Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG

Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Konzessionsgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Alle 3 Jahre (jeweils zum 01.07.) ist der Grundversorger festzustellen.

Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027

Der Grundversorger Strom im Netz der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH wurde zum Stichtag 01.07.2024 ermittelt, die Grundversorgung für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 übernimmt die:

Stadtwerke Dillingen/Saar GmbH
Feldstraße 40
66769 Dillingen
Tel:  06831 9747 – 0
Fax:  06831 9747 – 220
www.swd-saar.de

Ersatzversorgung

Nach § 38 EnWG befinden sich Letztverbraucher, welche Energie (Strom und/oder Gas) beziehen, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, in Ersatzversorgung. Die Ersatzversorgung für Strom und Gas wird vom jeweils aktuellen Grundversorger des Netzgebietes durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgungsbelieferung sind auf der Interseite des Grundversorgers zu finden. 

Netzstrukturdaten

Standardentnahmeprofile

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH verwenden sowohl die synthetischen Standardprofile des Verbands der Elektrizitätswirtschaft e.V. (VDEW) als auch eigene synthetische Lastprofile. Welches Profil für die entsprechende Entnahmestelle angewendet wird, definieren die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH.
 

Kundengruppe

Profilbezeichnung

Haushalt

VDEW-H0 dynamisiert

Gewerbe

VDEW-G0 bis G6

Landwirtschaft

VDEW-L0 bis L2

Elektrospeicherheizung

T1-T2

Wärmepumpe

W2

Straßenbeleuchtung

Lastprofil SBL

1. Zur Anwendung der Standardlastprofile folgende Hinweise:

*Die VDEW-Lastprofile können den VDEW-Materialien M-28/99 entnommen werden.
*Die Lastprofile sind auf dieser Internetseite veröffentlicht.
*Zu beachten sind die Feiertage im Saarland. Dem 24.12 und 31.12. werden die Samstagslastprofile zugeordnet.
*Als Anwendungsgrenze für das Standardlastprofilverfahren gilt grundsätzlich der Jahresverbrauch bis 100.000 kWh.
*Bei Anlagen mit getrennter Messung für Allgemein- und Speicherheizungs-/Wärmepumpenverbrauch muss jede Entnahmestelle getrennt gemeldet werden.
*Bei Anlagen mit Speicherheizung, die über einen Zähler mit Doppeltarifumschaltung gemessen werden, wird die NT – Arbeit als Speicherheizungsverbrauch und die HT – Arbeit als Allgemeinverbrauch angesetzt.
*Bei sonstigen Anlagen mit gemischtem Heizungs- oder Wärmepumpen- und Allgemeinverbrauch ist keine Aufteilung auf Allgemein- und Heizungsverbrauch möglich. Die Netznutzung ist nur zu den Konditionen entsprechend Anlagen mit reinem Allgemeinverbrauch möglich.
*Bei Anmeldungen von Speicherheizungen ist das Lastprofil ST1-ST2″ und bei Wärmepumpen das Lastprofil SW2 anzugeben

*Bei Wärmepumpen beträgt die Bezugstemperatur + 18°C.

2 Elektrospeicherheizung

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft GmbH ermöglichen die Belieferung von Speicherheizungsanlagen auf Basis von Standardlastprofilen. Im Folgenden ist das Verfahren für die Belieferung von Elektrospeicherheizungen im Netzgebiet der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH aufgeführt:
 
A. Temperaturdaten
Als maßgebliche Temperaturmessstelle für die Ermittlung der Tagesmitteltemperatur Tm haben die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH die Messstelle der meteomedia mbH in Dillingen/Saar festgelegt. Die Temperaturdaten für Dillingen/Saar können direkt bei der meteomedia GmbH bezogen werden.
 
B.Temperaturmaßzahl Speicherheizung
*Die Temperaturmaßzahl TMZ errechnet sich nach der Gleichung:
TMZ = TBezug – Tm [K]
*Die TMZ ist auf eine Nachkommastelle gerundet.
*Die Bezugstemperatur TBezug beträgt +19°C.
*Bei Tagesmitteltemperaturen > 19°C gilt als Temperaturmaßzahl TMZ = 0 K. Die Summe der Temperaturmaßzahlen TMZ über einen Zeitraum wird ohne Nachkommastellen angegeben.

C. Ermittlung und Abrechnung des Entnahmeprofils für Speicherheizungen
Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH verwendet ein temperaturabhängiges Heizungsprofil mit einer Kurvenschar von 1K – Schritten für alle Speicherheizungsanlagen im Netzgebiet der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH. Die Lastprofilschar kann von der Internetseite der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH heruntergeladen werden.

Die Auswahl eines Lastprofils aus der bereitgestellten Lastprofilschar für den Liefertag erfolgt durch den Lieferanten. Hierzu legt der Lieferant auf Grund seiner prognostizierten Temperatur für den Lieferzeitraum das zu verwendende Lastprofil fest. Der Lieferant stellt das so ermittelte Lastprofil in seinen Bilanzkreis ein.

Am Monatsende ermitteln die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH auf Basis des Jahresprognoseverbrauchs der Abnahmestelle und der Ist – Temperaturen das Abnahmeprofil. Das Abnahmeprofil wird dem Übertragungsnetzbetreiber nach Monatsende in aggregierter Form (Summe aller Speicherheizungsanlagen) mitgeteilt und dem Bilanzkreis des Lieferanten zugeordnet. Der ÜNB (RWE TSO GmbH) ermittelt die Differenz zwischen bilanzierter und prognostizierter Entnahme und verrechnet diese mit dem Lieferanten (Ausgleichsenergie).

Nach erfolgter Jahresablesung wird die Mengendifferenz zwischen abgelesenen Verbrauch und prognostizierten Verbrauch im Rahmen des Mehr-/Mindermengenausgleichs zwischen der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH und den Lieferanten verrechnet. Die Mehr-/Mindermengenpreise sind auf der Internetseite der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH veröffentlicht. Bei unterjährigem Lieferantenwechsel werden die Mehr-/Mindermengen monatlich abgegrenzt und verrechnet.

Netzanschluss / Downloads

Standardentnahmeprofile

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH verwenden sowohl die synthetischen Standardprofile des Verbands der Elektrizitätswirtschaft e.V. (VDEW) als auch eigene synthetische Lastprofile. Welches Profil für die entsprechende Entnahmestelle angewendet wird, definieren die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH.
 

Kundengruppe

Profilbezeichnung

Haushalt

VDEW-H0 dynamisiert

Gewerbe

VDEW-G0 bis G6

Landwirtschaft

VDEW-L0 bis L2

Elektrospeicherheizung

T1-T2

Wärmepumpe

W2

Straßenbeleuchtung

Lastprofil SBL

1. Zur Anwendung der Standardlastprofile folgende Hinweise:

*Die VDEW-Lastprofile können den VDEW-Materialien M-28/99 entnommen werden.
*Die Lastprofile sind auf dieser Internetseite veröffentlicht.
*Zu beachten sind die Feiertage im Saarland. Dem 24.12 und 31.12. werden die Samstagslastprofile zugeordnet.
*Als Anwendungsgrenze für das Standardlastprofilverfahren gilt grundsätzlich der Jahresverbrauch bis 100.000 kWh.
*Bei Anlagen mit getrennter Messung für Allgemein- und Speicherheizungs-/Wärmepumpenverbrauch muss jede Entnahmestelle getrennt gemeldet werden.
*Bei Anlagen mit Speicherheizung, die über einen Zähler mit Doppeltarifumschaltung gemessen werden, wird die NT – Arbeit als Speicherheizungsverbrauch und die HT – Arbeit als Allgemeinverbrauch angesetzt.
*Bei sonstigen Anlagen mit gemischtem Heizungs- oder Wärmepumpen- und Allgemeinverbrauch ist keine Aufteilung auf Allgemein- und Heizungsverbrauch möglich. Die Netznutzung ist nur zu den Konditionen entsprechend Anlagen mit reinem Allgemeinverbrauch möglich.
*Bei Anmeldungen von Speicherheizungen ist das Lastprofil ST1-ST2″ und bei Wärmepumpen das Lastprofil SW2 anzugeben

*Bei Wärmepumpen beträgt die Bezugstemperatur + 18°C.

2 Elektrospeicherheizung

Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft GmbH ermöglichen die Belieferung von Speicherheizungsanlagen auf Basis von Standardlastprofilen. Im Folgenden ist das Verfahren für die Belieferung von Elektrospeicherheizungen im Netzgebiet der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH aufgeführt:
 
A. Temperaturdaten
Als maßgebliche Temperaturmessstelle für die Ermittlung der Tagesmitteltemperatur Tm haben die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH die Messstelle der meteomedia mbH in Dillingen/Saar festgelegt. Die Temperaturdaten für Dillingen/Saar können direkt bei der meteomedia GmbH bezogen werden.
 
B.Temperaturmaßzahl Speicherheizung
*Die Temperaturmaßzahl TMZ errechnet sich nach der Gleichung:
TMZ = TBezug – Tm [K]
*Die TMZ ist auf eine Nachkommastelle gerundet.
*Die Bezugstemperatur TBezug beträgt +19°C.
*Bei Tagesmitteltemperaturen > 19°C gilt als Temperaturmaßzahl TMZ = 0 K. Die Summe der Temperaturmaßzahlen TMZ über einen Zeitraum wird ohne Nachkommastellen angegeben.

C. Ermittlung und Abrechnung des Entnahmeprofils für Speicherheizungen
Die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH verwendet ein temperaturabhängiges Heizungsprofil mit einer Kurvenschar von 1K – Schritten für alle Speicherheizungsanlagen im Netzgebiet der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH. Die Lastprofilschar kann von der Internetseite der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH heruntergeladen werden.

Die Auswahl eines Lastprofils aus der bereitgestellten Lastprofilschar für den Liefertag erfolgt durch den Lieferanten. Hierzu legt der Lieferant auf Grund seiner prognostizierten Temperatur für den Lieferzeitraum das zu verwendende Lastprofil fest. Der Lieferant stellt das so ermittelte Lastprofil in seinen Bilanzkreis ein.

Am Monatsende ermitteln die Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH auf Basis des Jahresprognoseverbrauchs der Abnahmestelle und der Ist – Temperaturen das Abnahmeprofil. Das Abnahmeprofil wird dem Übertragungsnetzbetreiber nach Monatsende in aggregierter Form (Summe aller Speicherheizungsanlagen) mitgeteilt und dem Bilanzkreis des Lieferanten zugeordnet. Der ÜNB (RWE TSO GmbH) ermittelt die Differenz zwischen bilanzierter und prognostizierter Entnahme und verrechnet diese mit dem Lieferanten (Ausgleichsenergie).

Nach erfolgter Jahresablesung wird die Mengendifferenz zwischen abgelesenen Verbrauch und prognostizierten Verbrauch im Rahmen des Mehr-/Mindermengenausgleichs zwischen der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH und den Lieferanten verrechnet. Die Mehr-/Mindermengenpreise sind auf der Internetseite der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH veröffentlicht. Bei unterjährigem Lieferantenwechsel werden die Mehr-/Mindermengen monatlich abgegrenzt und verrechnet.

Inhalt folgt in Kürze.

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