Erneuerbare Energien
Wichtige Hinweise und rechtliche Grundlagen zur Nutzung und Einspeisung erneuerbarer Energiequellen.
Erkärung
Kompakte Stecker-Solargeräte: ja, aber sicher !
Schon jetzt liegen sie voll im Trend. Günstige Mini-PV-Systeme, die es sogar Mietern ermöglichen, ihre Stromkosten zu senken. Doch wie ist es um die Wirtschaftlichkeit dieser kleinen Balkon-Kraftwerke bestellt? Und was müssen Endverbraucher in puncto Sicherheit beachten? Ganz so simpel, wie es einige Hersteller ihren Kunden weismachen wollen – kaufen, Stecker in die Steckdose und loslegen –, ist das Vergnügen dann doch nicht. Diese Mini-PV-Systeme produzieren Strom für den Eigenbedarf – nur dafür sind sie sinnvoll – und sind nicht für die Netzeinspeisung gedacht. Zum Lieferumfang gehören ein bis vier Solarpanels, ein Wechselrichter sowie ein Kabel samt Stecker für die Anschlusssteckdose. Oftmals auch ein Gestell bzw. eine Außenbefestigung für Balkongeländer.
Funktionsprinzip
Solarzellen erzeugen aus der Sonnenstrahlung elektrischen Strom (Gleichstrom). Der wird vom Wechselrichter in „Haushaltsstrom“ (Wechselstrom) umgewandelt und anschließend über die von Experten empfohlene Energiesteckdose, die verhindert, dass Nutzer einen elektrischen Schlag bekommen, direkt mit einem Stromkreis in der Wohnung verbunden. Von dort aus fließt der Strom in Richtung der Verbraucher wie Waschmaschine oder Kühltruhe. In der Folge wird weniger Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen, der Stromzähler läuft langsamer und Verbraucher sparen Geld.
Rentabilität
Mit einem Balkon-PV-System gehen die Chance, Geld zu sparen, und das Wohlgefühl einher, dem Klima eine kleine Verschnaufpause zu verschaffen. So kann ein Balkon-PV-System mit 600 Watt eine Ersparnis zwischen 90 und 110 Euro pro Jahr erwirtschaften. Immerhin. Außerdem reduziert ein einziges Stecker-Solargerät den CO2-Ausstoß über 20 Jahre betrachtet um rund 2,5 Tonnen.
Beim Kauf eines dieser Geräte sind also eine idealistische Extramotivation sowie ein gewisser Technik-Enthusiasmus sicherlich von Vorteil. Anders ausgedrückt – Mieter, die sich eins für ihren Balkon anschaffen, nur um reich zu werden, sollten fairerweise wissen, dass sie sehenden Auges auf eine äußerst ermüdende Geduldsprobe zusteuern.
Was sollte beachtet werden?
Vor einer Kaufentscheidung sollte sich jeder informieren und beraten lassen, z. B. von den regionalen Energieversorgern, den Stadtwerken oder der Arge Solar. Generell empfiehlt sich, dass ein Elektrofachbetrieb die Gegebenheiten vor Ort auf Eignung überprüft, oder ein E-Check – Sicherungen, Auslegung der Elektroinstallation, Stromzähler. Vor der Inbetriebnahme sollten Mieter die Erlaubnis des Vermieters einholen.
Die Anmeldepflicht beim Netzbetreiber besteht seit Inkrafttreten des Solarpaket I nicht mehr, die Registrierung im Marktstammdatenregister der BNetzA in vereinfachter Form ist aber weiterhin vorgeschrieben. Dies gilt für Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 2 kWp und einer Wechselrichternennleistung bis zu 800 VA bei Verzicht auf eine Einspeisevergütung. Gekauft werden sollten nur steckerfertige Geräte, deren Leistung maximal 800 VA beträgt. Wegen Brandgefahr sollte nur ein Steckersolargerät pro Anschlussnutzungsanlage (Wohnung) betrieben werden (Rat der Verbraucherzentrale: max. ein Gerät pro Steckdose|Stromkreis).
Während eine CE-Zertifizierung sowie ein Zertifikat gemäß VDE-AR-N 4105 verpflichtend sind, wird empfohlen, dass die Geräte den Sicherheitsstandard der „Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie“ (DGS 0001:2019-10) einhalten. Wenn das PV-Modul dann noch professionell an der Balkon-Außenseite befestigt ist, sodass es nicht schon beim nächsten Herbststurm wegfliegt, sollte einem sorglosen Einstieg in die Welt der Photovoltaik nichts mehr im Weg stehen.
Erst anmelden, dann Strom erzeugen
Sie möchten Ihren eigenen Strom erzeugen und ein eigenes Steckersolargerät in Betrieb nehmen? Beachten Sie dabei bitte unsere folgenden Hinweise:
Steckersolargeräte die keinen Vergütungswunsch, eine maximale Wechselrichterleistung von 800 Voltampere (VA) und eine maximale Modulleistung von 2 Kilowattpeak (kWp) haben dürfen sofort angeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass dieser Anschluss hinter einer bestehenden Entnahmestelle eines Letzverbrauchers (das ist in der Regel ein bereits vorhandener Hausanschluss) erfolgt.
Melden Sie dazu Ihr Steckersolargerät lediglich im Marktstammdatenregister (MaStR) an. Im Rahmen der dann folgenden Netzbetreiberprüfung, meldet uns das MaStR Ihre Anlage. Im Falle eines Zählerwechsels, veranlassen wir die Beauftragung dafür. Auf die in der Vergangenheit notwendige Anmeldung beim Netzbetreiber kann verzichtet werden.
Alle wichtigen und aktuellen Informationen zu Steckersolargertäen finden Sie auf dem Internetseiten des VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.): www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose
Link Marktstammdatenregister
Gerne können Sie folgenden Link zum Marktstammdatenregister nutzen: www.marktstammdatenregister.de/MaStR/
So wird's gemacht
So wird´s gemacht
Alle Schritte von der Anmeldung bis zur Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaik-Anlage, Ihres Speichers oder Ihres BHKWs bis maximal 30 kW auf einem Grundstück am vorhandenen Netzanschluss.
Um Ihnen den Anschluss Ihrer Erzeugungsanlage bis 30 kW so einfach wie möglich zu gestalten, sind die folgenden Schritte notwendig:
1. Netzanfrage und Anmeldung
Für die Netzanfrage und die Anmeldung benötigen Sie die Anhänge E1, E2 und E3 des VDE-Formular AR-N4105:2018-11. Dies ist zu finden unter folgendem Link: https://www.vewsaar.de/fileadmin/dokumente/Installateure/Downloads/Formulare/VDE-AR-N-4105-Formulare-Erzeugungsanlagen_NS-Netz.pdf
Diese reichen Sie bitte per Mail an eeg@swd-saar.de ein.
2. Prüfung
Nach Ihrer Anmeldung prüfen wir, ob Ihre geplante Erzeugungsanlage am vorhandenen Netzanschluss angeschlossen werden kann. Hierfür müssen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Sollten noch Unterlagen fehlen, werden wir diese bei Ihnen anfordern.
3. Information zum Anschluss
Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie von uns eine verbindliche Aussage, ob am vorhandenen Netzanschluss Ihre geplante Erzeugungsanlage angeschlossen werden kann.
4. Errichtung, Fertigmeldung & Inbetriebsetzung
Mit dem Anhang E8 des VDE-Formular AR-N4105:2018-11 zeigt Ihre Elektrofachkraft an, dass Ihre Anlage errichtet, geprüft und fertig gestellt wurde. Die Anlage isst bereit in Betrieb gesetzt zu werden. Sofern wir den Messstellenbetrieb übernehmen sollen, beauftragt Ihre Elektrofachkraft auch den Einbau der Messeinrichtung bei uns.
Wichtiger Hinweis! Bitte teilen Sie uns den Inbetriebnahmetermin für den Dauerbetrieb Ihrer Erzeugungsanlage rechtzeitig mit. Um Klärungsaufwand zu vermeiden, sollte dieser Termin bei allen Meldungen (MaStR und BAFA) gleichlautend angegeben werden. Die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage ist bei Privilegierung nach dem EEG und KWKG wichtig für die vergütungsrelevanten Fragen.
5. Anmeldung im Marktstammdatenregister
Bitte denken Sie daran, dass Sie Ihre EEG- oder KWK-Anlage bei deren Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren müssen. Diese Registrierung ist Vergütungsvoraussetzung und ist uns im Rahmen der Inbetriebnahme nachzuweisen.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen für die Registrierung Ihrer Anlage: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR
Ihre Speicheranlage müssen Sie im MaStR separat anmelden.
Damit Sie vom Tag der Inbetriebnahme an die volle Einspeisevergütung erhalten, ist es erforderlich, dass Sie Ihre EEG- bzw. KWK-Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im MaStR registrieren.
Antworten der Bundesnetzagentur (BNetzA) auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html
6. Messeinrichtung (Zähler)
Nach der Meldung der Fertigstellung der Kundenanlage durch den Installateur erfolgt der Einbau der Messeinrichtung.
Gemäß § 9 EEG ist bei Ihrer Anlage spätestens mit dem Einbau eines intelligenten Messsystem (iMSys) sicherzustellen, dass wir oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen können.
Gemäß § 9 EEG ist bei Ihrer Anlage spätestens mit dem Einbau eines intelligenten Messsystem (iMSys) sicherzustellen, dass wir oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen können.
7. Vertragsverhältnis
Nach dem Einbau der Messeinrichtung erhalten Sie von uns die Vertragsunterlagen zur Erzeugungsanlage. Hier müssen Sie Angaben zu Umsatzsteuerregelung treffen und die Erklärung gem. § 19 Abs. 4 und 5 EEG 2023 ausfüllen.
Die Erklärung zu § 19 Abs. 4 und 5 EEG 2023 können Sie auch im Vorfeld mittels folgendem Formular erklären: https://www.vewsaar.de/fileadmin/dokumente/Installateure/Downloads/Formulare/para19_VEW-SAAR-Formular_16022023.pdf
8. Vergütung des Stroms
Hier alle Details: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html
Erkärung
Vereinfachung für Klein-PVA
Mit der im Herbst 2022 beschlossenen Gesetztesänderung des Energiesicherheitsgesetzes (EnSiG) wurde die Begrenzung der Einspeiseleistung aufgrund der sog. 70%-Regelung bei PV-Anlagen bis 7kW aufgehoben.
Für wen gilt die Aufhebung der 70%-Regelung?
- Neuanlagen mit einer installierten Leistung ≤ 25 kWp die ab dem 15.09.2022 in Betrieb genommen werden, unterliegen nicht länger der 70-%-Regelung
- Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum bis einschließlich 14.09.2022 und einer installierten Leistung ≤ 7 kWp können ab 01.01.2023 die Aufhebung der 70-%-Regelung bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber anzeigen.
Ob Ihre Anlage dieser Regelung unterliegt, finden Sie auf Ihrem Inbetriebnahmeprotokoll.
Hinweis: Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung > 7 kWp (Inbetriebnahme bis einschließlich 14.09.2022) müssen die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (70%-Regelung oder Funkrundsteuerempfänger) weiterhin erfüllen.
Welche Auswirkungen hat die Aufhebung der 70%-Regelung in der Praxis?
In der Praxis erreicht eine PV-Anlage in den wenigstens Fällen ihre Maximalleistung. Es gibt daher nur wenige Tage im Kalenderjahr, an welchen die Wirkleistungsbegrenzung greifen würde. Somit liegt die tatsächliche Leistung Ihrer Erzeugungsanlage häufig unter 70 % der installierten Leistung. Des Weiteren ist zu beachten, dass die 70-%-Wirkleistungsbegrenzung am Netzanschlusspunkt gilt, etwaiger Eigenverbrauch ist davon nicht betroffen.
30 % mehr Leistung sind nicht automatisch 30 % mehr Ertrag.
Diverse Studien und branchenweite Untersuchungen zeigen, dass eine Aufhebung der Leistungsbegrenzung von 70 % auf 100 % durchschnittlich nur bis zu 3 Prozent mehr Jahresertrag erbringen würde. Dadurch ergibt sich entsprechend nur ein geringer Mehrerlös pro Jahr.
Formular
Formular Antrag Aufhebung 70% Begrenzung:
Standardeinspeiseprofile
Für Photovoltaik-Anlagen im Netzgebiet der Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH ist das PV-Einspeiseprofil zu verwenden.
Für alle sonstigen Einspeiseanlagen ist als Standardeinspeiseprofil bis auf Weiteres ein Bandprofil zu verwenden.
Anmeldung zur Direktvermarktung
Anmeldung zur Direktvermarktung nach § 33 ff EEG 2012
Im Rahmen der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), welche zum 1. Januar 2012 in Kraft trat, gibt es nun folgende Formen der Direktvermarktung:
- Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie (§ 33b, Nr. 1)
- Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlagedurch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sogenanntes „Grünstromprivileg“ (§ 33b, Nr. 2)
- Sonstige Direktvermarktung (§ 33b, Nr. 3)
Der Wechsel in die Direktvermarktung ist dem Netzbetreiber gemäß § 33d (2) EEG 2012 spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzuzeigen. (Beispiel: gewünschter Beginn der Direktvermarktung am 1. Januar 2013, späteste Meldung bis 30. November 2012)
Achtung:
Seit dem 19.11.2012 müssen (gemäß Nr. 3 a des Beschlusses BK6-12-153 vom 29.10.2012 zur Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen) für die An-/ Um- und Abmeldung von Anlagen zur Direktvermarktung ab dem 01.01.2013 die neuen Formulare der Bundesnetzagentur verwendet werden, welche Ihnen unten zum Download bereit stehen.
Die Übermittlung dieser Formulare an den Netzbetreiber hat in Anlehnung an Ziffer 3 des Beschlusses BK6-12-153
- per Email
- mit dem Betreff „Einspeisermeldung“ (siehe BK6-12-153, Nr.3 b)
- im Format „XLS“
An unsere Email-Adresse
zu erfolgen.
Da das Formular unterzeichnet werden muss, bitten wir Sie, uns möglichst gleichzeitig als weitere Unterlagen
- das vorgenannte Formular als PDF mit Unterschrift und Stempel versehen und die Vollmacht des Anlagenbetreibers zuzusenden.
Sollten über eine Zählpunktbezeichnung mehrere Anlagen gemeldet werden, so füllen Sie bitte das Formular „Anlagenstammdaten“ aus.
In Fällen, in denen der Zahlungsempfänger vom Anlagenbetreiber abweicht, bitten wir Sie, uns das Formular „Auszahlung der Marktprämie“, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, zusammen mit der „Einspeisermeldung“ zukommen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass Sie auch bei bereits bestehender Direktvermarktung eine Änderung der Direktvermarktungsform, eine Änderung der prozentualen Anteilung oder bei einem gewünschten Wechsel zurück in die EEG-Vergütung dies bis vor Beginn des vorangegangenen Monats anhand der ausgefüllten Formulare bei uns melden müssen.
Weitere Informationen sowie den Beschluss BK6-12-153 finden Sie unter
Bundesnetzagentur, Beschluss BK6-12-153
Managementprämienverordnung – MaPrV
Am 8. November 2012 ist die „Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung – MaPrV) in Kraft getreten.
Gemäß MaPrV gilt ab dem 01.01.2013 für EEG-Anlagen, die Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie erzeugen, eine Neuregelung zur Höhe der Managementprämie.
Die Verordnung unterscheidet zwischen nicht fernsteuerbaren und fernsteuerbaren Anlagen, und regelt entsprechend die Höhe der auszuzahlenden Managementprämie, die Teil der Marktprämie ist.
Die Fernsteuerbarkeit von Anlagen ist dem Netzbetreiber durch den Anlagenbetreiber nachzuweisen.
Liegt dem Netzbetreiber kein Nachweis vor, erhalten Anlagen automatisch aber dem 01.01.2013 die verringerte Managementprämie für Anlagen ohne Fernsteuerbarkeit.
Für den erforderlichen Nachweis stellen wir das Formular „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach §3 der MaPrV zum Erhalt der erhöhten Managementprämie“ zur Verfügung, welches unten zum Download bereitsteht.
Der Anspruch auf die erhöhte Managementprämie gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen nach §3 Absatz 1 der MaPrV erstmals erfüllt wurden.
Bitte senden Sie die Nachweise der Fernsteuerbarkeit unterschrieben und mit Firmenstempel versehen an:
Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH
Feldstraße 40
66763 Dillingen
Mail: team.edl@swd-saar.de
Formulare Direktvermarktung
Erklärung Betreiberwechsel
Eigentumsrechtliche Veränderungen melden Sie Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH bitte unverzüglich, nach Möglkichkeit im Voraus. Um uns von einem Betreiberwechsel in Kenntnis zu setzen, verwenden Sie bitte folgendes Dokument und senden uns dieses zu.