Die Gasnetzbetreiber haben sich in der Kooperationsvereinbarung verpflichtet, durch Kooperation netzübergreifende Marktgebiete zu bilden, die nachgelagerten regionalen und kommunalen Netze einzubinden und untereinander in dem technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit Transportkunden zur Abwicklung eines Gastransports auch über mehrere, in einem Marktgebiet durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundenen Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen müssen.

Aufgrund der Festlegung der Bundesnetzagentur zum Regel- und Ausgleichs- energiemarkt Gas hat der BDEW/VKU/GEODE-Lenkungsausschuss am 29. Juli 2008 die Fassung der Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (Kooperationsvereinbarung) als Änderungsfassung verabschiedet.

Die Regelungen der vom BDEW/VKU/GEODE-Lenkungsausschuss verabschiedeten Änderungsfassung betreffen alle Gastransporte, die ab dem 1. Oktober 2008 durchgeführt werden. Die Einhaltung dieses Termins entspricht den Vorgaben der Bundesnetzagentur.