Im Rahmen der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), welche zum 1. Januar 2012 in Kraft trat, gibt es nun folgende Formen der Direktvermarktung:

  • Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der      Marktprämie  (§ 33b, Nr. 1)
  • Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlagedurch  ein  Elektrizitätsversorgungsunternehmen sogenanntes "Grünstromprivileg" (§ 33b, Nr. 2)
  • Sonstige Direktvermarktung (§ 33b, Nr. 3)

Der Wechsel in die Direktvermarktung ist dem Netzbetreiber gemäß   § 33d (2) EEG 2012 spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzuzeigen. (Beispiel: gewünschter Beginn der Direktvermarktung am 1. Januar 2013, späteste Meldung bis 30. November 2012)

Achtung:

Seit dem 19.11.2012 müssen (gemäß Nr. 3 a des Beschlusses BK6-12-153 vom 29.10.2012 zur Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen) für die An-/ Um- und Abmeldung von Anlagen zur Direktvermarktung ab dem 01.01.2013 die neuen Formulare der Bundesnetzagentur verwendet werden, welche Ihnen unten zum Download bereit stehen.

Die Übermittlung dieser Formulare an den Netzbetreiber hat in Anlehnung an Ziffer 3 des Beschlusses BK6-12-153

  • per Email
  • mit dem Betreff "Einspeisermeldung" (siehe BK6-12-153, Nr.3 b)
  • im Format „XLS“

An unsere Email-Adresse

team.edl@swd-saar.de

zu erfolgen.

Da das Formular unterzeichnet werden muss, bitten wir Sie, uns möglichst gleichzeitig als weitere Unterlagen

  • das vorgenannte Formular als PDF mit Unterschrift und Stempel versehen und die Vollmacht des Anlagenbetreibers zuzusenden.

Sollten über eine Zählpunktbezeichnung mehrere Anlagen gemeldet werden, so füllen Sie bitte das Formular „Anlagenstammdaten“ aus.

In Fällen, in denen der Zahlungsempfänger vom Anlagenbetreiber abweicht, bitten wir Sie, uns das Formular „Auszahlung der Marktprämie“,  unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, zusammen mit der „Einspeisermeldung“ zukommen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass Sie auch bei bereits bestehender Direktvermarktung eine Änderung der Direktvermarktungsform, eine Änderung der prozentualen Anteilung oder bei einem gewünschten Wechsel zurück in die EEG-Vergütung dies bis vor Beginn des vorangegangenen Monats anhand der ausgefüllten Formulare bei uns melden müssen.

Weitere Informationen sowie den Beschluss BK6-12-153 finden Sie unter

Bundesnetzagentur, Beschluss BK6-12-153

Managementprämienverordnung – MaPrV

Am 8. November 2012 ist die "Verordnung über die Höhe der Managementprämie für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Managementprämienverordnung - MaPrV) in Kraft getreten.

Gemäß MaPrV gilt ab dem 01.01.2013 für EEG-Anlagen, die Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie erzeugen, eine Neuregelung zur Höhe der Managementprämie.

Die Verordnung unterscheidet zwischen nicht fernsteuerbaren und fernsteuerbaren Anlagen, und regelt entsprechend die Höhe der auszuzahlenden Managementprämie, die Teil der Marktprämie ist.

Die Fernsteuerbarkeit von Anlagen ist dem Netzbetreiber durch den Anlagenbetreiber nachzuweisen.

Liegt dem Netzbetreiber kein Nachweis vor, erhalten Anlagen automatisch aber dem 01.01.2013 die verringerte Managementprämie für Anlagen ohne Fernsteuerbarkeit.

Für den erforderlichen Nachweis stellen wir das Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach §3 der MaPrV zum Erhalt der erhöhten Managementprämie" zur Verfügung, welches unten zum Download bereitsteht.

Der Anspruch auf die erhöhte Managementprämie gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen nach §3 Absatz 1 der MaPrV erstmals erfüllt wurden.

Bitte senden Sie die Nachweise der Fernsteuerbarkeit unterschrieben und mit Firmenstempel versehen an:

Stadtwerke Dillingen/Saar Netzgesellschaft mbH
Feldstraße 40
66763 Dillingen
Mail: team.edl@swd-saar.de